Auszug au unseren AGB (Allgemeinen
Geschäftsbedigungen)
I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung
im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten
Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis
ist vorbehaltlich einer anderen
schriftlichen Vereinbarung am Anfang der
vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter
fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom
Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe
des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit
Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet
der Mieter für Bearbeitungsgebühren und
Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des
Vermieters aus Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das
Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag
vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Wird das
Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation
zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der
Rückführung des Fahrzeugs zu erstatten, sofern keine
andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine
Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen
Endpreises verlangen.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Der Mieter muss im Besitz eines gültigen
Führerscheines sein.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen
angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag
als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der
Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie
eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende
Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten
des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat
eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer
Inhaber einer gültigen und der . Fahrzeugklasse
entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und
alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten, insbesondere die
Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung
zu befolgen und den Vermieter auf eventuell
vornehmende Wartungsmaßnahmen, deren
Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist,
hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug
stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im
Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur
Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu
motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken,
zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie
zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit
sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu
benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind
nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Dem Mieter wird
für die Zeit der Anmietung des Anhängers
ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach den
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen.
Der Mieter nimmt davon ausdrücklich Kenntnis.
Vor Fahrtantritt hat
der Mieter jeweils die Verkehrssicherheit des
jeweils angemieteten Anhängers zu überprüfen. Der
Mieter hat bei der Durchführung des Transportes mit
dem Anhänger insbesondere die Vorschriften der
Ladungssicherung zu beachten. Die Ladung ist gegen
Verrutschen und Herabfallen zu sichern, die Ladung
darf nur unter Berücksichtigung der entsprechenden
Vorschriften der Höhe nach aufgeladen werden. Hier
wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine
fehlerhafte Lastverteilung oder eine Überladung auch
zum Kippen des Anhängers führen können. Der Mieter
hat auch die zulässige Anhängerlast des
Zugfahrzeuges bei der Benutzung des Anhängers zu
beachten. Der Mieter hat jeweils bei der Benutzung
des Anhängers so zu fahren, dass der Anhänger auch
bei ungünstigen Straßenverhältnissen nicht
beschädigt wird.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs,
über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage
einer Skizze zu unterrichten Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten
Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls
erforderlichen Feststellungen nicht auf andere
Weise, z B mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden
sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf
der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort
zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in
demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat, mit Ausnahme der durch den
Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die
Rückgabe kann nur während der Geschäfts- zeiten des
Vermieters geschehen, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde. Wird der
Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde
überschnitten, ist der Mieter unbeschadet einer
weiteren Haftung, gemäß Ziff. lV dieser Bedingungen
verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung
eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei
Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden
eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
Bei Rückgabe des
Anhängers ist der Mieter auch verpflichtet, die
Fahrzeugpapiere des Anhängers in vollständigem
Umfang an den Vermieter zurück zu geben. Sollte der
Mieter im Zusammenhang mit der Rückgabe des
Anhängers diese Fahrzeugpapiere nicht zurück geben,
so ist der Vermieter seinerseits berechtigt, bis zur
endgültigen Rückgabe der vollständigen
Fahrzeugpapiere einen Schadensersatz im Rahmen der
Mietausfallkosten zu verlangen. Die ordnungsgemäße
Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere ist
ebenfalls eine Hauptpflicht des Mieters.
Diese Pflichten treffen auch die Personen, die der
Mieter als bevollmächtigte oder als Vertreter
bereits mit der Abholung des Anhängers beauftragt
hat.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften
kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter
mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des
Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen
Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den
Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein
verkehrsreicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: 50 Mio EUR, bei
Personenschaden unbegrenzt.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im
Falle von Brand, Explosion, Entwendung und
Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wäsche wird vom
Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem
Mieter mitgeteilt, daß eine Wartung des Fahrzeuges
erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu
ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für
den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges
nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf
Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall
erstattet der Vermieter dem Mieter die
nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird wahrend der Mietzeit eine Reparatur notwendig,
um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter Reparaturen nur mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der
Mieter nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen
haftet. Liegt keine schriftliche Bestätigung des
Vermieters vor so muss der Mieter für die kosten
aufkommen.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich
oder grob fahrlässig zugefügten Personenschäden
sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus weichem
Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen
Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen oder
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei
Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO
(Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem
Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen
haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu
vertretenden Schäden, die bei der Benützung zu einem
verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c), durch das Ladegut
oder durch eine unsachgemäße Behandlung des
Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich
unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder
seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn,
die Verletzung hätte keinen Einfluß auf die
Feststellung des Schadensfalles.
b) Die Haftungsfreistellung bei vom Mieter
verursachten Schäden ist ausdrücklich im Mietvertrag
ausgeschlossen. Der Mieter haftet bei von ihm
verschuldeten Unfallschäden für reine
Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz
des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem
Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter
kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis
zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur
Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt
auch hier der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
d) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen
die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt
die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der
Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde,
werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters
gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen
Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch
spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen
und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.
Vl. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes
Recht
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist für beide Parteien
am Geschäftssitz des Vermieters.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich
seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.
VIl. Mündliche Nebenabsprachen
Mündliche Nebenabreden
zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder
Ergänzungen des Mietvertrages werden nur wirksam,
wenn sie schriftlich zwischen beiden Parteien
vereinbart und niedergelegt werden.
VIII. Datenschutz
Alle ihre Angaben werden
vertraulich behandelt. Sie willigen ein, dass wir
Ihre Daten nur für interne Zwecke nutzen können. Sie
haben das Recht die Nutzung ihrer Daten jederzeit zu
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